Vereinssatzung

Satzung...

Satzung der Niederrheinischen Gesellschaft für Vor- und Frühgeschichtsforschung Duisburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Niederrheinische Gesellschaft für Vor- und Frühgeschichtsforschung e. V.“ – Kurzform: „Niederrheinische Gesellschaft“-.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Duisburg.
(3) Der Verein setzt die Arbeit der 1921 gegründeten „Gesellschaft für Heimatpflege e. V“ fort.

§ 2 Zweck

Die Niederrheinische Gesellschaft erstrebt die Erforschung der Geschichte, der Kultur, der Sprache, der Landschaft, der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere der Vor- und Frühgeschichte der Stadt Duisburg und des ganzen Niederrheins.

Diese Aufgabe sucht sie zu erfüllen:
a) durch Veranstalten von Vorträgen und Besichtigungen,
b) durch Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen,
c) durch Mitarbeit an Heimatzeitschriften,
d) durch Heranführen der Jugend an die Aufgaben der Heimatpflege

§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Die Niederrheinische Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. 03. 76. Sie verwendet ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke.
b) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen im Sinne der Abgabenordnung aus Mitteln der Gesellschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft haben sie gegen diese keine vermögens-rechtlichen Ansprüche.
c) Alle Ämter sind ehrenamtlich. Lediglich die Barausgaben dürfen erstattet werden.
d) Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
e) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rheinischen Verein für Denk-malpflege und Landschaftsschutz (www.rheinischer-verein.de).

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Anmeldungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden muss.
b) durch Tod,
c) durch Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
d) durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt. Der Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder bedarf, ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Über Einwendungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen der Gesellschaft teilzunehmen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Satzung und Beschlüsse der Gesellschaft zu befolgen, ihre Bestrebungen nach Kräften zu befördern und die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Datenschutz

Die Gesellschaft verwendet im Rahmen der Mitgliedschaft die folgenden Daten seiner Mitglieder: Name, Vorname, Kontaktdaten (Postanschrift, E-Mail-Ad-Adresse, Telefonnummer). Diese werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet: Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich oder aus vereinsbezüglichen Gründen erforderlich ist. Der Verein darf nur richtige Daten verarbeiten. Die Mitglieder sind deshalb verpflichtet, Adressänderungen unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Gesellschaft wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen das eine der erste Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, das andere der Schriftführer oder der Schatz- meister sein muss.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten Kalendervierteljahr, zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern, der Zweck und Grund enthalten muss, durch den 1. Vorsitzenden einberufen. In beiden Fällen muss die Einladung mindestens eine Woche vor dem Termin den Mitgliedern zugesandt worden sein. In der Tagesordnung, die der Einladung beigefügt sein muss, sind bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung in jedem Jahr folgende Punkte in jedem Fallaufzunehmen:

a) Berichterstattung des Vorstands,
b) Jahresabschluss
c) Entlastung des Vorstands
Die Versammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

9 § Beirat

Aus dem Kreis der Mitglieder kann ein Beirat gewählt werden, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät und unterstützt. Die Beiratsmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, bedürftigen Mitgliedern auf deren Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungslegung und -prüfung Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Schatzmeister hat bis zum 31. Dezember über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, zu prüfen.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Versammlung ein, die auf jeden Fall Beschlussfähig ist. Auch ihr Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

§ 13 Diese Satzung tritt an die Stelle der am 06. 03. 1986 bzw. am 02. 04. 1987 beschlossenen Satzung

Duisburg, den 08. 03. 2020